Motorschaden nach Privatkauf: 5 Rechte, die Sie kennen müssen

Ein Motorschaden kurz nach dem Privatkauf ist ein Albtraum. Der Verkäufer haftet für Mängel, die bereits beim Kauf vorhanden waren – auch wenn er sie nicht kannte. Innerhalb der ersten sechs Monate gilt die Beweislastumkehr: Der Verkäufer muss beweisen, dass der Mangel beim Verkauf noch nicht existierte. Sie können Nacherfüllung verlangen, vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Die Gewährleistung beträgt zwei Jahre, kann aber vertraglich auf ein Jahr verkürzt werden. Ein kompletter Gewährleistungsausschluss ist bei arglistigem Verschweigen unwirksam.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Gewährleistung: 2 Jahre gesetzlich, oft vertraglich auf 1 Jahr verkürzt
  • Beweislastumkehr: Ersten 6 Monate Vorteil für Käufer
  • Ihre Rechte: Nachbesserung, Rücktritt, Minderung, Schadenersatz
  • Arglist: Gewusste Mängel verschweigen macht Ausschluss unwirksam
  • Zeitdruck: Handeln Sie sofort bei ersten Anzeichen

Wann haftet der Verkäufer für den Motorschaden?

Der Verkäufer haftet, wenn der Mangel bereits beim Kauf existierte. Das klingt simpel, ist aber oft schwer zu beweisen. Ein Motor gibt nicht von heute auf morgen auf – meist bahnt sich der Schaden über Wochen oder Monate an.

Kaufen Sie heute und der Motor versagt morgen, liegt der Verdacht nahe: Der Schaden war schon da. Innerhalb der ersten sechs Monate gilt die Beweislastumkehr. Der Verkäufer muss beweisen, dass alles in Ordnung war. Danach dreht sich die Last – Sie müssen nachweisen, dass der Mangel beim Kauf existierte.

Treten Symptome wie erhöhter Ölverbrauch oder ungewöhnliche Geräusche bereits in den ersten Wochen auf, dokumentieren Sie alles. Fotos, Videos, Werkstattrechnungen – jeder Beweis zählt.

Welche Rechte haben Sie konkret?

  • Nacherfüllung: Sie dürfen verlangen, dass der Verkäufer den Motor repariert oder ein gleichwertiges Auto liefert. Das ist Ihr erstes Recht.
  • Rücktritt vom Kaufvertrag: Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist unmöglich, können Sie den Vertrag rückgängig machen. Sie geben das Auto zurück und erhalten Ihr Geld.
  • Kaufpreisminderung: Statt Rücktritt können Sie den Preis senken. Bei einem schweren Motorschaden oft um 30-50% des Kaufpreises.
  • Schadenersatz: Wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwieg, zahlt er zusätzliche Kosten wie Abschleppung, Gutachter oder Mietwagen.

Was bedeutet arglistiges Verschweigen?

Arglist liegt vor, wenn der Verkäufer einen Mangel kannte und bewusst verschwieg. Hat er gewusst, dass der Motor klackert oder Öl verbraucht, muss er das sagen. Schweigt er, wird jeder Gewährleistungsausschluss im Kaufvertrag unwirksam.

Beweisen müssen Sie die Arglist. Das ist knifflig. Hilfreich sind: Werkstattrechnungen des Verkäufers kurz vor dem Verkauf, Zeugenaussagen oder Chatverläufe, in denen Probleme erwähnt wurden. Manche Verkäufer geben nach Konfrontation klein bei – dokumentieren Sie solche Gespräche.

Auch bei „Verkauf wie besichtigt“ haftet der Verkäufer bei Arglist. Diese Klausel schützt nur vor unbekannten Mängeln, nicht vor bewusst verschwiegenen Schäden.

Wie gehen Sie praktisch vor?

Stellen Sie den Motor sofort ab, wenn Warnlampen leuchten oder Geräusche auftreten. Weiterfahren verschlimmert den Schaden – und der Verkäufer könnte behaupten, Sie hätten ihn verursacht.

Lassen Sie den Schaden von einer Werkstatt begutachten. Wichtig: Bitten Sie um eine Stellungnahme, ob der Schaden plötzlich oder schleichend entstand. Ein schleichender Motorschaden spricht dafür, dass er beim Kauf schon existierte.

Informieren Sie den Verkäufer schriftlich. Setzen Sie eine Frist zur Nacherfüllung – zwei Wochen sind üblich. Reagiert er nicht, können Sie zurücktreten oder mindern. Beauftragen Sie einen Anwalt, wenn es um hohe Summen geht.

Was tun bei Gewährleistungsausschluss im Vertrag?

Viele Privatverkäufer schreiben „Gewährleistung ausgeschlossen“ in den Vertrag. Das ist grundsätzlich erlaubt. Doch bei Arglist greift dieser Ausschluss nicht. Der Verkäufer kann sich nicht auf eine Klausel berufen, wenn er bewusst log.

Auch bei grob fahrlässigem Verschweigen wird es kritisch für den Verkäufer. Hat er offensichtliche Anzeichen ignoriert – etwa starkes Motorklappern bei der Probefahrt – kann das Gericht den Ausschluss kippen.

Lassen Sie sich nicht abwimmeln. Viele Verkäufer behaupten, der Ausschluss gelte immer. Das stimmt nicht. Holen Sie sich rechtlichen Rat.

Wichtig: Dokumentieren Sie jeden Schritt. Screenshots von Anzeigen, Fotos vom Fahrzeugzustand, Zeugen bei der Übergabe – all das hilft vor Gericht. Je lückenloser Ihre Beweiskette, desto besser stehen Ihre Chancen.

Wann lohnt sich der Rechtsstreit nicht?

Bei kleinen Kaufsummen rechnet sich ein Prozess selten. Kostet das Auto 2.000 Euro und die Reparatur 1.500 Euro, fressen Anwalts- und Gerichtskosten jeden Gewinn auf. Selbst wenn Sie gewinnen, müssen Sie das Urteil vollstrecken – oft unmöglich, wenn der Verkäufer kein Geld hat.

Auch wenn Sie keine Beweise für Arglist haben, wird es schwer. Nach sechs Monaten liegt die Beweislast bei Ihnen. Können Sie nicht nachweisen, dass der Mangel beim Kauf existierte, verlieren Sie.

Manche Verkäufer sind unauffindbar oder mittellos. Ein Urteil gegen jemanden ohne Vermögen ist wertlos. Prüfen Sie vorher, ob der Aufwand lohnt.

Was tun mit dem defekten Auto?

Zieht sich der Rechtsstreit hin oder haben Sie keine Aussicht auf Erfolg, bleibt das kaputte Auto übrig. Die Reparatur übersteigt oft den Wert. Privat verkaufen mit Motorschaden? Fast unmöglich.

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